Satzung des TrÄgervereins „Frauen in Arbeit“ e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen:
„Frauen in Arbeit – Trägerverein zur Förderung von Frauenprojekten“.
Er hat den Sitz in Recklinghausen.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Gleichberechtigungsförderung von Männern und Frauen.
Dieser Zweck wird vor allem verwirklicht durch intensive Betreuung und Begleitung von Projekten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung vom 01.01.77“ in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
↑ nach oben
§ 4 Unabhängigkeit
Der Verein arbeitet weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig.
§ 5 Mitgliedschaft
- Vereinsmitglieder können juristische und natürliche Personen werden.
- Der Verein hat mindestens sieben Mitglieder.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt, der dem Vorstand gegenüber zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären ist; oder durch Tod.
- Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen nachweislich zum Schaden des Vereins verstoßen hat und wenn der Jahresbeitrag für einen Zeitraum von sechs Monaten rückständig ist und die Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Mahnung erfolgt.
Vor einem Ausschluss durch den Vorstand ist das auszuschließende Mitglied anzuhören. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann binnen eines Monats Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
↑ nach oben
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 8 Mitgliederbeiträge
Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Höhe und Zahlungsweise werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag für natürliche Personen beträgt 2,00 € /pro Monat, für juristische Personen beträgt er das Sechsfache pro Monat.
Der Betrag kann monatlich bis zum dritten Werktag oder jährlich bis zum 31.1. des laufenden Kalenderjahres entrichtet werden.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe eines Geschäftsjahres ist der Mitgliedsbeitrag für das gesamte Geschäftsjahr noch fällig; er wird nicht zurückerstattet.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der geschäftsführende Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Der Beirat (gegebenenfalls)
↑ nach oben
§ 10 Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden, dem/der dritten Vorsitzenden und dem/der Kassenführer/in.
- Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenführer/in, dem/der stellvertretenden Kassenführer/in, sowie dem/der Schriftführer/in.
- Zu den einzelnen Sitzungen des erweiterten Vorstandes können einzelne Mitglieder und/oder Nichtmitglieder des Vereins als Berater/n teilnehmen, soweit der Vorstand eingeladen hat; jedoch haben die Geladenen kein Stimmrecht.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der /die Vorsitzende oder eine/r der stellv. Vorsitzenden, im Sinne des §26 BGB vertreten.
- a) Der geschäftsführende Vorstand beschließt mit der einfachen Stimmenmehrheit.
b) Gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem Vorsitzenden und der/dem Protokollführer/in zu untereichnen.
Die Niederschriften sind aufzubewahren.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils von der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für die Wahl reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Der Vorstand bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig.
- Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Verein oder dem erweiterten Vorstand kann der Vorstand ein weiteres Mitglied zur kommissarischen Führung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung in den Vorstand berufen. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung auf das Vermögen des Vereins beschränkt ist.
Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenen Verpflichtungserklärungen die Bestimmungen aufgenommen werden, dass die Mitglieder des Vereins für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vermögen des Vereins haften.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Entstandene Kosten werden nach Vorlage von Belegen oder glaubhaften Nachweisen erstattet.
- Neben dem Vorstand sind für gewisse Geschäfte besondere Vertreter (maximal 3 besondere Vertreter) zu bestellen (§ 30 BGB). Die Bestellung der besonderen Vertreter obliegt dem Vorstand. Als besonderer Vertreter kommt insbesondere in Frage ein zu bestellender Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin. Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin hat die laufenden Geschäfte des Vereins zu erledigen.
- Die Zahlung einer Vergütung an die Mitglieder des Vorstandes ist erlaubt. Insbesondere erlaubt ist die Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung an Mitglieder des Vorstandes im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
↑ nach oben
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
- Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:
- Führung der laufenden Geschäfte; der Vorstand ist insoweit berechtigt Arbeitsverträge mit Dritten abzuschließen und diese zu kündigen.
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung de Tagesordnung;
- Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschüsse von Mitgliedern
- Wahl des Beirates.
- Der Vorstand ist zuständig für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der unter § 2 genannten Aufgaben.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehören aus formalen Gründen verlangt werden, kann der geschäftsführende Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitzuteilen.
§ 12 Mittelverwendung
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
↑ nach oben
§ 13 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1.Halbjahr, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
- Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich und begründet beim Vorstand beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zumachen.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet zu Beginn der Versammlung über die Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder das beantragt.
- Für Satzungsänderungen und Änderungen des Zwecks des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist fristgerecht zwei Wochen vorher einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angaben der Gründe verlangen.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem/einer der Vorsitzenden geleitet.
- Die Protokollführung ist festzulegen. Das Protokoll ist von der/dem Versammlungsleiter/in und der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
- Entgegennahmen des Jahresberichtes und der Jahresrechnung;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl des neuen Vorstandes;
- Wahl der Kassenführer/innen;
- Wahl der Kassenprüfer/innen;
- Anträge über Aufgaben des Vereins;
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
- Weitere Aufgaben, soweit dies aus der Satzung oder nach Gesetz sich ergibt;
- Beschluss über die etwaige Veränderung der Mitgliedsbeiträge;
↑ nach oben
§ 14 Beirat
Der Beirat besteht aus bis zu 20 Personen, welche die Arbeit des Vorstandes beratend begleiten.
§ 15 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16 Kassenprüfer/innen
Die von der Mitgliederersammlung für zwei Jahre gewählten zwei Kassenprüfer/innen überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Kassenprüfer/innen dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu ist eine Mehrheit von ¾ der Stimmen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Recklinghausen, die es ausschließlich und unmittelbar zur Verwendung von gemeinnützigen Zwecken für die Frauenberatungsstelle, Springstraße 6 in 45657 Recklinghausen, verwenden darf.
Stand 28.05.2010
↑ nach oben